Die nicht vorgenommene, objektiv gebotene Handlung muss für den Täter möglich gewesen sein (sog. Tatmacht) und es bedarf – da beim Unterlassungsdelikt zwischen dem pflichtwidrigen Untätigbleiben und dem Taterfolg keine reale Kausalbeziehung besteht – für die Zurechnung einer hypothetischen Prüfung, ob durch die gebotene Handlung des Unterlassenden der Taterfolg hätte verhindert werden können. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Handlung, zu welcher der Garant verpflichtet war, nicht hinzudenken lässt, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele (vgl. BGE 109 IV 137 E. 2a; BGE 108 IV 3 E. 2; BGE 106 IV 398 E. 3b; BGE 105 IV 18 E. 3a).