Zentrales Element ist dabei die Garantenstellung, die den Täter zum Tätigwerden verpflichtet. Die nicht vorgenommene, objektiv gebotene Handlung muss für den Täter möglich gewesen sein (sog. Tatmacht) und es bedarf – da beim Unterlassungsdelikt zwischen dem pflichtwidrigen Untätigbleiben und dem Taterfolg keine reale Kausalbeziehung besteht – für die Zurechnung einer hypothetischen Prüfung, ob durch die gebotene Handlung des Unterlassenden der Taterfolg hätte verhindert werden können.