Der objektive Tatbestand wäre in diesem Fall nicht mit Sicherheit erfüllt. Weiter habe der Versuch mangels sicheren Wissens des Beschuldigten um das Leiden des Tieres noch gar nicht begonnen und ohnehin wäre ein Versuch, da der Beschuldigte die letzte Möglichkeit zum rettenden Eingreifen noch nicht habe verstreichen las-