Dieser Pflicht sei der Beschuldigte nachgekommen, wenn auch verspätet. Selbst wenn tatsächlich ein Fuchs verletzt, aber nicht getötet worden wäre, bedeute dies nicht, dass dieser am Morgen noch unter Schmerzen gelitten hätte. Insbesondere sei nicht erstellt, dass der Fuchs auch tatsächlich hätte erlöst werden können, zumal dieser auch von den Wildhütern nicht habe gefunden werden können. Der objektive Tatbestand wäre in diesem Fall nicht mit Sicherheit erfüllt.