Zunächst fehle es beim Beschuldigten an der Absicht, ein Tier leiden zu lassen. Die Nachsuche diene nebst dem Ziel, ein Tier von einem allfälligen Leiden zu bewahren respektive zu erlösen auch ein totes Tier zu bergen oder festzustellen, dass das Tier nicht auffindbar sei und die Pflicht zur Nachsuche bestehe unabhängig davon, ob das beschossene Wildtier verletzt, tot oder unverletzt sei, mithin unabhängig davon, ob es leide. Dieser Pflicht sei der Beschuldigte nachgekommen, wenn auch verspätet.