a TSchG erfüllt wäre. Demnach habe sich der Beschuldigte der eventualvorsätzlichen versuchten Tierquälerei schuldig gemacht. Darin sei zudem auch kein Verstoss gegen den Anklagegrundsatz zu sehen; die Anklage wegen einer vollendeten Tat umfasse auch den Versuch (pag. 244 f., S. 5 f. der Berufungsbegründung). Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der versuchten Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz. Zur Begründung führt er mehrere Argumente an: Zunächst fehle es beim Beschuldigten an der Absicht, ein Tier leiden zu lassen.