Er sei demnach, wovon er auch selbst ausgegangen sei, verpflichtet gewesen, am Morgen des 23. Januar 2013 nach Sonnenaufgang um ca. 8.00 Uhr eine fachgerechte Nachsuche zu beginnen, nachdem er am Abend zuvor auf die Füchse geschossen habe und diese eine Schweissspur hinterlassen hätten. Indem der Beschuldigte erst um 9.30 Uhr eingetroffen sei, hätte ein Fuchs – wäre er am Abend zuvor verletzt, aber nicht getötet worden – dadurch mindestens 1 ½ Stunden länger unter Schmerzen gelitten, womit der objektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG erfüllt wäre.