Den Beschuldigten treffe nach Abschuss der Tiere aufgrund seiner Garantenstellung mit der zeitgerechten Nachsuche eine Handlungspflicht. Er sei demnach, wovon er auch selbst ausgegangen sei, verpflichtet gewesen, am Morgen des 23. Januar 2013 nach Sonnenaufgang um ca. 8.00 Uhr eine fachgerechte Nachsuche zu beginnen, nachdem er am Abend zuvor auf die Füchse geschossen habe und diese eine Schweissspur hinterlassen hätten.