Die Staatsanwaltschaft verlangt nunmehr auch die Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, begangen am 22./23. Januar 2013 in C.________ (Ortschaft) durch Vernachlässigen eines zuvor angeschossenen Tieres. Es liege ein untauglicher Versuch vor, der – abgesehen vom untauglichem Versuch aus grobem Unverstand nach Art. 22 Abs. 2 StGB – auch bei Unterlassungsdelikten wie dem vorliegenden strafbar sei. Den Beschuldigten treffe nach Abschuss der Tiere aufgrund seiner Garantenstellung mit der zeitgerechten Nachsuche eine Handlungspflicht.