CHRISTOPH REUT, Nicht jeder Mist rollt, in: AJP 2014 S. 1346 ff., 1348) fehlt es vorliegend an einer Belastung, die ihrerseits eine Missachtung der Würde des Tieres hätte begründen können (vgl. Art. 3 Bst. a TSchG). Mithin fehlt der rechtsgenügliche Nachweis des Taterfolges, weshalb eine Verurteilung wegen vollendeter Tierquälerei gemäss Art. 26 Bst. 1 TSchG vorliegend ausser Betracht fällt. 7.3 Die Staatsanwaltschaft verlangt nunmehr auch die Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, begangen am 22./23. Januar 2013 in C._____