222 f., E. 2.2.3). 7.2 Gemäss dem Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der – gemäss verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts – zeitgerechten Nachsuche, bei Tagesanbruch des 23. Januars 2013, keiner der drei Füchse mehr unter Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten aufgrund des vorabendlichen Beschusses durch den Beschuldigten litt (bei Fuchs Nr. 1 ist anzunehmen, dass er unverletzt blieb, Nr. 2 und wohl auch Nr. 3 waren schon vorher tot). Ausgehend da-