BSG 922.111.1] genannten) Nachsuche anbelangt, zum Ergebnis, dass vom Nachsuchen in der Nacht grundsätzlich abzusehen sei, ausser es stehe zweifelsfrei fest, dass das nachzusuchende Stück tödlich getroffen sei und in der Nähe des Anschusses liege. Dem Beschuldigten könne mithin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht bereits in der Nacht nach den beschossenen Füchsen gesucht habe und es genüge, mit der Nachsuche bei Tagesanbruch zu beginnen (pag. 222 f., E. 2.2.3).