26 Abs. 1 lit. a TSchG und bei Fahrlässigkeit nach Art. 26 Abs. 2 TSchG strafbar ist» (pag. 221, E. 1.3). In Abweichung der Beurteilung durch die Kammer im Urteil vom 29. Januar 2016 kam das Bundesgericht, was die Zeitgerechtigkeit der (in Art. 14 JWG, Art. 12 der Jagdverordnung [JaV; BSG 922.111] und Art. 16 der Direktionsverordnung über die Jagd [JaDV; BSG 922.111.1] genannten) Nachsuche anbelangt, zum Ergebnis, dass vom Nachsuchen in der Nacht grundsätzlich abzusehen sei, ausser es stehe zweifelsfrei fest, dass das nachzusuchende Stück tödlich getroffen sei und in der Nähe des Anschusses liege.