Zweitens erwog das Bundesgericht, dass das Tierschutzgesetz auch in den in Art. 2 Abs. 2 TSchG vorbehaltenen Bereichen, namentlich dem Jagdgesetz, anwendbar sei, soweit diese keine abweichenden Bestimmungen enthielten (pag 220, E. 1.2). Daraus schloss das Bundesgericht, dass «[w]er auf ein Wildtier, das er beschossen hat, pflichtwidrig nicht zeit- und fachgerecht nachsucht, verstösst, wenn er durch das Unterlassen der Nachsuche dem Wildtier, da es verletzt ist, ungerechtfertigt Leiden zufügt, auch gegen den in Art. 4 Abs. 2 TSchG festgelegten Grundsatz, was bei Vorsatz gemäss Art. 26 Abs. 1 lit.