a des Gesetzes über Jagd und Wildtierschutz (JWG; BSG 922.11) erfüllten. Das Leiden eines beschossenen Wildtieres, das verletzt worden sei, werde somit vom kantonalrechtlichen Übertretungstatbestand gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a JWG nicht erfasst; insoweit fänden die vorbehaltenen bundesrechtlichen Strafnormen Anwendung (pag. 220, E. 1.1.2). Zweitens erwog das Bundesgericht, dass das Tierschutzgesetz auch in den in Art. 2 Abs. 2 TSchG vorbehaltenen Bereichen, namentlich dem Jagdgesetz, anwendbar sei, soweit diese keine abweichenden Bestimmungen enthielten (pag 220, E. 1.2).