des Urteils vom 29. Februar 2016). In seinem Entscheid vom 7. Juni 2016 hielt das Bundesgericht zum Verhältnis der Bestimmungen der kantonalen Jagdgesetzgebung und denjenigen der eidgenössischen Tierschutzgesetzes erstens fest, dass die Bestimmungen in der bernischen Jagdgesetzgebung zur Nachsuche dem Tierschutz dienten, deren Missachtung aber unabhängig davon, ob das beschossene Wildtier leidet, den Tatbestand gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über Jagd und Wildtierschutz (JWG; BSG 922.11) erfüllten.