7. Widerhandlung gegen Art. 26 Abs. 1 TSchG 7.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu diesem Tatbestand, der Tatbegehung durch Unterlassen sowie der Garantenstellung des Jägers gegenüber dem von ihm gejagten Wild, kann vollumfänglich auf die Erwägungen im ersten oberinstanzlichen Urteil verwiesen werden (pag. 151 ff., S. 11 ff. des Urteils vom 29. Februar 2016)