Präzisierend ist hinzuzufügen, dass sich an dieser Beurteilung auch nichts ändern würde, wenn bei der Nachsuche auf geschossene Füchse keine Pflicht bestünde, diese Nachsuche zwingend mit einem Schweisshund durchzuführen. Der Schluss, dass der Beschuldigte gar nicht ernsthaft beabsichtigte, eine Nachsuche durchzuführen, fusst (wie auch aus dem ersten Satz der soeben zitierten Beweiswürdigung der Kammer im ersten oberinstanzlichen Urteil hervorgeht) auf den übereinstimmenden, konstanten und glaubhaften Zeugenaussagen, welche die Wildhüter E.________ und F.________ zu den Aussagen und dem Verhalten des Beschul-