Für die Kammer besteht vorliegend kein Anlass, um von der im ersten oberinstanzlichen Urteil vorgenommenen Beweiswürdigung abzuweichen, die wie folgt dargelegt wurde (pag. 147, S. 7 des Urteils vom 29. Februar 2016): Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Wildhüter geht die Kammer auch davon aus, dass der Beschuldigte nicht beabsichtigte, überhaupt eine Nachsuche durchzuführen. Zwar sagte er anlässlich der Befragung vor Ort aus, er hätte am auf die Jagd folgenden Morgen die Nachsuche organisiert, wenn er Schweiss oder Schnitthaare gefunden hätte (pag.