8 Nr. 3 bei Tagesanbruch des 23. Januar 2013 keine Leiden mehr hat ertragen müssen. 6.3 Die Frage, ob der Beschuldigte überhaupt die Absicht hatte, eine Nachsuche durchzuführen bzw. zu organisieren, liess das Bundesgericht offen (pag. 223 f., Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2016 E. 2.2.5). Für die Kammer besteht vorliegend kein Anlass, um von der im ersten oberinstanzlichen Urteil vorgenommenen Beweiswürdigung abzuweichen, die wie folgt dargelegt wurde (pag.