Im ersten oberinstanzlichen Urteil ging die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte diesen Fuchs getroffen bzw. angeschossen hatte und das Tier mithin auch verletzt wurde. Anders als in Bezug auf die Situation Stunden nach der Schussabgabe bestehen betreffend die Leiden von Fuchs Nr. 3 bei Tagesanbruch des Folgetages aber erhebliche Zweifel. So erscheint durchaus möglich, dass der Fuchs bereits in der Nacht seinen Verletzungen erlag; eher unwahrscheinlich ist, dass sich das schussverletzte Tier über Nacht auf wundersame Weise erholt hat.