6.2 Unklar ist damit vorliegend die gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts rechtserhebliche Tatfrage, ob der Fuchs (gemäss der hier verwendeten Terminologie des ersten oberinstanzlichen Urteils Fuchs Nr. 3, gemäss der Terminologie im Bundesgerichtsurteil Fuchs Nr. 1), den der am Abend des 22. Januar 2013 anwesende Wildhüter lahmend flüchten gesehen hat, am 23. Januar 2013 bei Tagesanbruch noch litt, d.h. noch lebte und verletzt war. Im ersten oberinstanzlichen Urteil ging die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte diesen Fuchs getroffen bzw. angeschossen hatte und das Tier mithin auch verletzt wurde.