147, S. 7 des Urteils vom 29. Februar 2016): Die Verteidigung stellt in Abrede, dass der Beschuldigte tatsächlich auf drei verschiedene Füchse geschossen hat (vgl. pag. 133). Dem sind die klaren und glaubhaften Aussagen der Wildhüter und ihre Aufzeichnungen entgegen zu halten. Der Anzeige zufolge wurden sowohl im ersten Anschuss, als auch beim zweiten Anschuss Schweiss und Schnitthaare des jeweiligen Fuchses festgestellt. Beim drittbeschossenen Tier stellten die Wildhüter nach dem Anschuss die Fluchtrichtung des Fuchses fest, bevor sie schliesslich die Schrotgarbe des vierten Schusses auf den flüchtenden dritten Fuchs fanden.