146 f., S. 6 f. des Urteils vom 29. Februar 2016). Soweit die Verteidigung in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 wiederum in Abrede stellt, dass der Beschuldigte tatsächlich auf drei verschiedene Füchse geschossen hat (pag. 257, S. 3 der Stellungnahme), kann – da sich weder aufgrund der Erwägungen des Bundesgerichts noch der Ausführungen des Beschuldigten eine andere Beurteilung aufdrängt – auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer im Urteil vom 29. Februar 2016 verwiesen werden (pag. 147, S. 7 des Urteils vom 29. Februar 2016):