Die Kammer sieht grundsätzlich und abgesehen von den nachfolgenden Präzisierungen und den Ausführungen in E. 6.2 unten keinen Anlass, von der im ersten oberinstanzlichen Urteil vorgenommenen Würdigung der Beweise und Feststellung des Sachverhalts abzuweichen, zumal dies nicht nötig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Unter Vorbehalt der nachfolgenden ergänzenden und präzisierenden Ausführungen wird auf die Erwägungen zu Sachverhalt und Beweiswürdigung im ersten oberinstanzlichen Urteil verwiesen (vgl. E. 4 oben; pag. 146 f., S. 6 f. des Urteils vom 29. Februar 2016).