7 6. Beurteilung der Kammer 6.1 Die Kammer sieht grundsätzlich und abgesehen von den nachfolgenden Präzisierungen und den Ausführungen in E. 6.2 unten keinen Anlass, von der im ersten oberinstanzlichen Urteil vorgenommenen Würdigung der Beweise und Feststellung des Sachverhalts abzuweichen, zumal dies nicht nötig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen.