a TSchG erfüllte. Sollte sich die Frage nicht beantworten lassen, wird die Vorinstanz im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen müssen, dass der Fuchs im massgeblichen Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bei Tagesanbruch des 23. Januar 2013 mit der Nachsuche hätte beginnen müssen, keine Leiden ertragen musste. […]