In Abweichung der Beurteilung durch die Kammer genüge es dabei aber grundsätzlich, mit der Nachsuche bei Tagesanbruch zu beginnen. Indessen – so stellte das Bundesgericht weiter fest – begann «[d]er Beschwerdeführer […] auch bei Tagesanbruch des 23. Januar 2013 nicht mit der Nachsuche, sondern er erschien um 09.30 Uhr – ohne Hund und ohne Hundeführer – am Ort des Geschehens» (pag. 223, E. 2.2.3). Weiter erwog das Bundesgericht (pag. 223, E. 2.2.4): […] Den dritten Fuchs hatte der Wildhüter E.________ am Abend des 22. Januar 2013 lahmend flüchten gesehen.