5. Erwägungen des Bundesgerichts Gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist die Kammer zu Recht davon ausgegangen, dass das Unterlassen der zeit- und fachgerechten Nachsuche auf das beschossene Tier den Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) erfülle, wenn zufolge des Unterlassens der Nachsuche das Tier unnötig leide (pag. 222, Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2016 E. 2.2.2). In Abweichung der Beurteilung durch die Kammer genüge es dabei aber grundsätzlich, mit der Nachsuche bei Tagesanbruch zu beginnen.