Die Kammer ging davon aus, dass der Beschuldigte nicht «verbrochen», d.h. nicht markiert und auch keine ernsthafte, rechtzeitige Nachsuche vorgenommen oder organisiert habe, und dass er – was die erste Instanz noch offen gelassen hatte – gar nie vorgehabt habe, eine korrekte Nachsuche vorzunehmen (pag. 146 f., S. 6 f. des Urteils vom 29. Februar 2016). Die Kammer erachtete es sodann als erwiesen, dass der Beschuldigte auf drei verschiedene Füchse geschossen und mindestens zwei von ihnen auch getroffen bzw. angeschossen hatte.