Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.3). Da die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht, die zum bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid führte, vom Beschuldigten ergriffen worden ist, ist das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus der Bindung an die Parteibegeh-