3.4 den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, zzgl. einer staatsanwaltschaftlichen Gebühr, welche auf CHF 300.00 festzusetzen sei (Art. 21 lit. b VKD). 3. eventualiter sei er zu verurteilen zu: 3.1 einer Busse von CHF 1‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 12 Tage festzusetzen; 3.2 den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, zzgl. einer staatsanwaltschaftlichen Gebühr, welche auf CHF 300.00 festzusetzen sei (Art. 21 lit. b VKD).