2.1 der Widerhandlung gegen das Gesetz über Jagd- und Wildtierschutz, begangen am 22./23. Januar 2013 in C.________ (Ortschaft) durch Unterlassen der zeit- und fachgerechten Nachsuche von drei Tieren (Verstoss gegen die Weidgerechtigkeit). 3. Er sei zu verurteilen zu 3.1 einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu einem im Urteilszeitpunkt zu bestimmenden Tagessatz; 3.2 einer Verbindungsbusse, deren Höhe dem Fünffachen des im Urteilszeitpunkt zu bestimmenden Tagessatz entspricht; 3.3 einer Busse von CHF 1‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 10 Tage festzusetzen;