Nach Eingang der Berufungsbegründung vom 12. August 2016 (pag. 240 ff.) wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 15. August 2016 Frist zur schriftlichen Stellungnahme gesetzt (pag. 248 f.). Innert erstreckter Frist reichte der Beschuldigte die vom 13. Oktober 2016 datierende Stellungnahme zur Berufungsbegründung ein (pag. 255 ff.). Mit Replik vom 1. November 2016 hielt die Generalstaatsanwaltschaft an den in der Berufungsbegründung vom 12. August 2016 gestellten Rechtsbegehren fest (pag.