214 ff.). 1.5 Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 wurde vom Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2016 Kenntnis genommen und gegeben sowie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt (pag. 230 f.). Nachdem der Beschuldigte und die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. bzw. 5. August 2016 ihre Zustimmung dazu mitgeteilt hatten (pag. 235 bzw. pag. 236), ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 5. August 2016, unter Fristansetzung zur Einreichung einer Berufungsbegründung, die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 237 f.). Nach Eingang der Berufungsbegründung vom 12. August 2016 (pag.