(Ortschaft) durch Unterlassen der zeit- und fachgerechten Nachsuche (Verstoss gegen die Weidgerechtigkeit) auf einen zuvor beschossenen Fuchs und verurteilte den Beschuldigten gestützt darauf und auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 40.00 (Probezeit 2 Jahre), zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘200.00 sowie zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen und zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 164 f.). 1.4