130). Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 29. Februar 2016 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Jagdverordnung sowie der erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Widerhandlungen gegen die Direktionsverordnung über die Jagd (Unterlassen der Kennzeichnung des eigenen Standorts sowie derjenigen der beschossenen Tiere und deren Fluchtrichtung) fest (pag. 164). Weiter sprach es den Beschuldigten