fachen des Tagessatzes, zu einer Busse von CHF 1‘200.00 sowie zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 118). In der vom 23. Oktober 2015 datierenden Stellungnahme von Rechtsanwalt B.________ beantragte er die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 1. September 2014, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 130).