112). In der Berufungsbegründung vom 24. September 2015 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, nebst der Feststellung über die in Rechtskraft erwachsenen Teile des erstinstanzlichen Urteils, der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, mehrfach begangen, und der Widerhandlung gegen das Gesetz über Jagd- und Wildtierschutz, eventualiter nur wegen der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, mehrfach begangen, und sei zu verurteilen zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu einem im Urteilszeitpunkt zu bestimmenden Tagessatz, einer Verbindungsbusse in Höhe des Fünf-