106 ff.) beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf Ziff. I.1 (Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz) und II.1 (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über Jagdund Wildtierschutz) des erstinstanzlichen Urteildispositivs sowie auf die Sanktion und beantragte den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Tierquälerei), mehrfach begangen, schuldig zu sprechen und ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu einem im Urteilszeitpunkt zu bestimmenden Tagessatz, zu einer Verbindungsbusse sowie der Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen (pag. 107).