(Ortschaft) durch Unterlassen der Kennzeichnung des eigenen Standorts (Schuss Nr. 2) sowie derjenigen der beschossenen Säugetiere und deren Fluchtrichtung (alle Schüsse; sog. «Verbrechen») sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 23. Januar 2013 in C.________ (Ortschaft) durch Transport einer Waffe ohne Waffe und Munition zu trennen und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 1‘200.00 sowie den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 (pag 78 f.). 1.3 Gegen dieses Urteil meldete die zuständige Staatsanwältin am 9. September 2014 die Berufung an (pag.