(Ortschaft) durch Vernachlässigen eines zuvor angeschossenen Tieres sowie von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Jagdverordnung, angeblich mehrfach begangen am 22. Januar 2013 in C.________ (Ortschaft) durch Ausübung der Jagd im Umkreis von 100 Metern von ständig bewohnten Gebäuden sowie durch Überschreitung der maximal zulässigen Schrotschussdistanz, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von pauschal CHF 800.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, an den Kanton Bern (pag.