Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 12. Dezember 2013 Einsprache (pag. 25). Am 14. Februar 2014 verfügte die zuständige Staatsanwältin nach weiteren Abklärungen, am Strafbefehl werde festgehalten und die Akten würden dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen (pag. 41). Der Strafbefehl vom 6. Dezember 2013 gilt damit als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung [StPO; SR 312.0]).