(nachfolgend: der Beschuldigte) schuldig wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie wegen Widerhandlungen gegen das Gesetz über Jagd- und Wildtierschutz sowie gegen die Direktionsverordnung über die Jagd und die Jagdverordnung, mehrfach begangen und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 40.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00 sowie zu einer Busse von CHF 1‘500.00. Den Schuldsprüchen lag folgender Sachverhalt zugrunde (pag. 19):