3. Die Verfahrenskosten für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden im Umfang von drei Vierteln, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die Verfahrenskosten im Umfang von einem Viertel, ausmachend CHF 250.00, trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das vorinstanzliche und das obergerichtliche Verfahren zulasten des Kantons Bern, Polizei- und Militärdirektion, ein Parteikostenersatzanteil von insgesamt CHF 765.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet.