28 Abs. 2 i.V.m. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 18. Im Umfang seines teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz als auch für das Verfahren vor Obergericht ein Parteikostenersatz für den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand zu Lasten des Kantons Bern, Polizei- und Militärdirektion, auszurichten (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG sowie den Beschluss der Strafabteilung des Obergerichts vom 20. Oktober 2014). Der Parteikostenersatz wird gestützt auf die Honorarnote von Fürsprecher B.