17. Während der Hauptantrag des Beschuldigten abzuweisen ist, dringt er mit seinem Eventualantrag durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführern zu drei Vierteln als unterliegend und zu einem Viertel als obsiegend. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1‘600.00, sind ihm somit im Umfang von drei Vierteln, ausmachend CHF 1‘200.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Ebenso sind ihm die Verfahrenskosten vor Obergericht, bestimmt auf CHF 1‘000.00, im Umfang von drei Vierteln, ausmachend CHF 750.00, zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 i.V.m.