Ausserdem ist Angelegenheit nicht spruchreif, da sich allenfalls weitere Sachverhaltsabklärungen aufdrängen. Die POM wird daher angewiesen, unter Einbezug der ASMV respektive unter Rückweisung der Sache an diese die aktuellen Verhältnisse des Beschuldigten zu erheben und in der Folge darüber zu entscheiden bzw. entscheiden zu lassen, ob die Vollzugsform der Halbgefangenschaft im Sinne von Art. 77b StGB zugestanden werden kann oder nicht. 8 IV. Kosten und Parteientschädigung