(MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, N. 5 zu Art. 84 VRPG). Da die Vorinstanz vorliegend die Frage der Vollzugsform nicht behandelt hat, würde der Instanzenzug mit einem reformatorischen Entscheid verkürzt. Ausserdem ist Angelegenheit nicht spruchreif, da sich allenfalls weitere Sachverhaltsabklärungen aufdrängen.