Die obergerichtliche Beschwerde des Beschwerdeführers ist folglich teilweise gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf das teilweise Nichteintreten aufzuheben. 16.4 Hebt das Obergericht den angefochtenen Entscheid auf, so urteilt es in der Sache oder weist die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG). Eine Rückweisung ist auch bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde zulässig (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, N. 5 zu Art. 84 VRPG).